AGB Alfred Eremit GesmbH
01 Allgemein
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen liegen unseren sämtlichen Angeboten, Verkäufen und Lieferungen zugrunde, auch dann, wenn der Auftraggeber/Kunde eigene, anders lautende Einkaufsbedingungen als verbindlich vorschreiben sollte. Jedwede Abweichung von unseren Bedingungen sowie Sondervereinbarung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Alfred Eremit GesmbH.
02 Angebote
Angebote sind in jeder Hinsicht freibleibend, wenn nichts anderes vereinbart ist. Alle Angebote samt allen Immaterialgüterrechten sind sachlich und geistig Eigentum der Alfred Eremit GesmbH und entsprechend vertraulich zu behandeln.
03 Verträge
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von der Alfred Eremit GesmbH schriftlich bestätigt werden. Mehr-/Minderlieferungen bis zu 10% gelten als akzeptiert und sind entsprechend zu entlohnen. Überlassene Materialien sind frei Alfred Eremit GesmbH, Standort Wildungsmauer, zu liefern. Für die Richtigkeit und Freiheit von Rechten Dritter haftet der Auftraggeber/Kunde.
04 Preise
Angegebene Preise sind ab Werk oder Lager, exkl. besonderer Verpackung (Pappe, Karton, Kiste), Fracht und Versicherung zu verstehen. Erfüllungsort ist die Alfred Eremit GesmbH. Die Preisstellung erfolgt am Tag der Lieferung (d.h. Bereitstellung). Bei Änderungen der Preise unserer Lieferanten, Lohn- oder Tariferhöhungen, Änderungen der Währungsparität, in- oder ausländischer Frachtkosten, Zölle oder Nebenabgaben der Einfuhr behalten wir uns Preisberichtigungen im entsprechenden Ausmaß vor. Ferner behalten wir uns vor, Irrtümer in Preislisten, Angeboten, in durch unsere (Reise)Vertreter aufgenommenen Bestellungen oder in Rechnungen unverzüglich nach Entdeckung richtig zu stellen.
05 Zahlung und Zahlungsbedingungen
Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis
a) für Fertigteile oder sonstige Leistungen von neuen Auftraggebern/Kunden mittels Vorauskassa, von bestehenden Auftraggebern/Kunden innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum netto bzw. 14 Tage mit Abzug von 2% Skonto zu zahlen. Eine etwaige Skontogewährung setzt den Ausgleich aller früheren fälligen Rechnungen voraus.
b) für Formen mit 50% bei Auftragsbestätigung sowie 50% 30 Tage nach Vorlage vertragsgemäßer Ausfallmuster jeweils ohne Skonto zu zahlen. Im Falle von Änderungsaufträgen des Auftraggebers/Kunden vor Formenfertigstellung und Bestätigung durch die Alfred Eremit GesmbH sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten. Alle Zahlungen haben in der vereinbarten Währung abzugs- und spesenfrei für die Alfred Eremit GesmbH zu erfolgen.
Bei Zahlungsverzug gelten 8% p.a. über der jeweiligen Bankrate der ÖNB als vereinbart. Der Auftraggeber/Kunde hat keinerlei Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht.
Alle Mahn- und Inkassospesen trägt der Auftraggeber/Kunde.
06 Lieferzeiten/-fristen
Lieferzeiten sind ohne ausdrückliche Abmachung in der Auftragsbestätigung annähernd und freibleibend. Sofern nicht Kalenderdaten genannt sind, rechnen Lieferzeiten vom Tage der Auftragsbestätigung ab und beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, gegebenenfalls rechtzeitiger Materialbeistellungen und vereinbarter Anzahlungen. Auf jeden Fall gelten Lieferzeiten vorbehaltlich unvorhergesehener Vorgänge bei der Herstellung und dem Transport, insbesondere aber in Fällen höherer Gewalt. Schadenersatzansprüche für nicht rechtzeitige Lieferungen können in keinem Fall geltend gemacht werden. Ereignisse höherer Gewalt beim der Alfred Eremit GesmbH oder seinen Sublieferanten verlängert die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie von der Alfred Eremit GesmbH nicht zu vertreten sind. Die Alfred Eremit GesmbH wird den Auftraggeber/Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen und die Beeinträchtigungen des Auftraggebers/Kunden so gering wie möglich halten - gegebenenfalls durch Herausgabe von Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen für die Dauer der Behinderung.
07 Lieferung/Versand
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Alfred Eremit GesmbH. Sie darf weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn der Kaufer- lös zur Gänze an die Alfred Eremit GesmbH geht, die Kaufpreisforderung an die Alfred Eremit GesmbH schriftlich zediert und diese Zession in den Büchern vermerkt wird. Für alle diesbezüglichen Nachteile der Alfred Eremit GesmbH haftet der Auftraggeber/Kunde uneingeschränkt. Innerhalb Österreichs erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers/Kunden verzollt und versteuert. Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers/Kunden. Wenn nicht anders vereinbart oder angeordnet, bleibt die Wahl der Versandart der Alfred Eremit GesmbH überlassen. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellungen bis zu +/- 10 % sind zulässig. Die Alfred Eremit GesmbH ist zur Annahme von Anschlussaufträgen mit angemessen Lieferfristen verpflichtet, solange für ihn das Besitzrecht an den Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen des Bestellers bzw. die Aufbewahrungspflicht an bestellergebundenen eigenen Formen, Werkzeu- gen und Vorrichtungen besteht. Diese Verpflichtung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen. Das gleiche gilt für laufende Aufträge, wenn sich Kostenfaktoren (z.B. Rohstoffpreise, Wechselkurse etc.) in erheblichen Umfang ändern.
08 Oberflächenqualität
Oberflächenbeeinträchtigungen sind bei allen Materialien durch die Laserbearbeitung möglich und daher kein Mangel. Eine Festlegung der Oberflächengüte ist nur für beide Seiten mit Muster verbindlich.
09 Beanstandungen und Mängelhaftung
Mängelrügen haben grundsätzlich unverzüglich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen schriftlich zu erfolgen. Die Alfred Eremit GesmbH ist berechtigt, nach ihrer Wahl nachzubessern, Ersatz zu liefern oder eine Preisminderung zu gewähren. Die beanstandeten Waren sind auf unser Verlangen zu diesem Zweck kostenlos zuzustellen. Unsere Haftung erlischt bei unsachgemäßer Einwirkung auf die von uns gelieferten Waren oder Maschinen durch den Auftraggeber/Kunden oder durch Dritte. Auch bei Inanspruchnahme durch befugte Dritte bei Gefahr im Verzug ersetzt die Alfred Eremit GesmbH nur jene Aufwendungen, die bei Nachbesserungen durch uns entstanden wären. Grundsätzlich ist die Verschuldenshaftung mit dem Wert der gelieferten Ware der Höhe nach begrenzt bzw. übernehmen wir hinsichtlich festgestellter Mängel lediglich so viel Haftung, wie unsere Lieferanten uns gegenüber. Für Liefermängel haftet die Alfred Eremit GesmbH nur in der Weise, dass wir alle diejenigen Teile unentgeltlich ausbessern oder nach unserer Wahl neu liefern, die innerhalb von 6 Monaten seit dem Verkaufs- bzw. Einkaufsdatum unbrauchbar wurden. Voraussetzung der Haftung sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausrüstung. Für Materialmängel haftet die Alfred Eremit GesmbH nur insoweit, als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen.
Die Alfred Eremit GesmbH gewährleistet für die Verarbeitung der Werkstoffe, nicht aber für deren Auswahl sowie für die werkstoffgerechte Formgebung des Werkstückes. Die Alfred Eremit GesmbH haftet ebenso wenig für beigestellte Konstruktionsanweisungen oder sonstige Instruktionen zur Fertigung. Der Auftraggeber/Kunde ist verpflichtet, uns diesbezüglich auch gegen Ansprüche Dritter vollkommen freizustellen. Bei Druckaufträgen gelten die Usancen des graphischen Gewerbes als vereinbart. Für Fehler in Druckvorlagen und Bürstenabzügen, die vom Auftraggeber/Kunden freigegeben wurden, haften wir nicht. Bei Erstfertigungen liefern wir vor der Serienfertigung auf Wunsch ein Muster, welches vom Auftraggeber/Kunden freizugeben ist. Erfolgt dies nicht binnen längstens drei Wochen, gilt das Muster als genehmigt. Serienproduktionen erfolgen aufgrund des Musters innerhalb der üblichen Toleranzen. Die Alfred Eremit GesmbH haftet nicht für beigestellte Muster, Formen und Vorlagen. Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen bei unerheblichen Mängeln, wenn der fällige Kaufpreis noch nicht bezahlt ist, bei unsachgemäßer oder vorschriftswidriger Beanspruchung oder Verwendung der Lieferware bzw. wenn die Beanstandung nicht unverzüglich angebracht wurde. Die Alfred Eremit GesmbH haftet nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind. Gegenüber Unternehmern haftet Alfred Eremit GesmbH nicht für Sach(folge)schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für sonstige davon abgeleitete Ansprüche. Diese Freizeichnung ist auf weitere Vertragspartner bei sonstiger Haftung des Auftraggebers/Kunden zu überbinden. Der Auftraggeber/Kunde ist nicht zur Abtretung der ihm gegen uns zustehenden Ansprüche berechtigt
10 Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen
Wenn der die Alfred Eremit GesmbH Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, werden diese nur für Aufträge des Auftraggebers/Kunden verwendet, solange dieser seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt.
Die Verpflichtung der Alfred Eremit GesmbH zur Aufbewahrung der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung und nach vorheriger Benachrichtigung des Auftraggebers/Kunden. Wenn der Auftraggeber/Kunde Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, hat die Alfred Eremit GesmbH das Recht, die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen zurück zu behalten, bis der Auftraggeber/Kunde alle Bedingungen der Vereinbarung erfüllt hat. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Auftraggebers/Kunden und von der Lebensdauer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist die Alfred Eremit GesmbH bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitzer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen berechtigt.
Die Alfred Eremit GesmbH hat die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Auftraggebers/Kunden auf dessen Kosten zu versichern. Für den Fall der Herausgabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen und damit verbundenem Know-how-Transfer hat die Alfred Eremit GesmbH einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich. Bei bestellereigenen Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen beschränkt sich die Haftung der Alfred Eremit GesmbH bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Ange- legenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Auftraggeber/Kunde. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Auftraggeber/Kunde die Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen nicht abholt. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen auf Kosten des Auftraggebers/Kunden an diesen zurückzugeben. Solange der Auftraggeber/Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht der Alfred Eremit GesmbH in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen zu.
Sollte die Alfred Eremit GesmbH binnen 2 Jahren nach der letzten Verwendung dieser Formen oder Werkzeuge für den Auftraggeber/Kunden bzw. binnen 3 Monaten bei Mustern keine solche Aufforderung erhalten, ist die Alfred Eremit GesmbH berechtigt, diese zu zerstören oder anderwärtig zu verwenden. Mit dieser Verwendung oder Verfügung gehen diese Sachen unentgeltlich in das Eigentum der Alfred Eremit GesmbH über. Diese uneingeschränkte Verfügungsberechtigung gilt auch für von der Alfred Eremit GesmbH angefertigte Muster, Formen oder Werkzeuge.
11 Verpackungsrücknahme
Die Alfred Eremit GesmbH bemüht sich, die Ware für Versand und Übergabe ordnungsgemäß zu verpacken. Der Auftraggeber/Kunde hat das Recht, uns diese Verpackung (für die Alfred Eremit GesmbH kostenlos) im Sinne der Verpackungsverordnung sauber zurückzugeben.
12 Eigentumsvorbehalt
Die Alfred Eremit GesmbH behält sich das Eigentumsrecht an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Gesamtschuld des Auftraggebers/Kunden aus der bestehenden Geschäftsverbindung einschließlich aller Zinsen und Kosten vor. Der Auftraggeber/Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu verarbeiten oder zu veräußern, hingegen darf er die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Er ist ferner verpflichtet, uns Pfändungen oder andere Zugriffe Dritter auf die Ware unverzüglich mitzuteilen. Veräußert der Auftraggeber/Kunde die von uns gelieferte Ware, so gelten die ihm daraus erwachsenden Forderungen samt allen Nebenrechten so lange als an uns abgetreten, bis wir mit sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber/Kunden vollständig befriedigt worden ist. Der Auftraggeber/Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung seinem Auftraggeber/Kunden bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Wir sind verpflichtet, die aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt erwachsenden Forderungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt.
13 Rücktrittsrecht
Bei Bekanntwerden von wirtschaftlichen Verschlechterungen des Auftraggebers/Kunden (Unsicherheit einer Vermögensanlage durch Konkurs, gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche, Wechselproteste, Klagen oder ähnliches) oder wenn der Auftraggeber/Kunde uns gegenüber mit anderen Forderungen im Rückstand ist, kann die Alfred Eremit GesmbH einseitig neue Zahlungsmodalitäten festlegen, zusätzliche Sicherheiten verlangen oder nach angemessener Nachfrist unter Anrechnung der von uns gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.
14 Gültigkeit
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen rechtswirksam.
15 Produktionshaftung
Bei Lieferungen an gewerbliche Verbraucher ist die Ersatzpflicht für aus dem Produktionsgesetz BGBI-Nr. 99/1988, resultierende Sachschäden sowie Produktionshaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ausgeschlossen. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Ö-Normen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften der Alfred Eremit GesmbH über die Behandlung des Lieferge- genstandes (z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und Wartungsverträgen, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
16 Gerichtsstand, Erfüllungsort
Österreichisches Recht gelangt zur Anwendung (mit Ausnahme der Verweisungsnormen und der UN-Kaufrechtskonvention). Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht Bruck/Leitha bzw. Korneuburg. Die Alfred Eremit GesmbH kann jedoch auch ein anderes, für den Auftraggeber/Kunden zuständiges Gericht anrufen. Für Lieferungen und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Standort der Alfred Eremit GesmbH in Wildungsmauer, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Soweit der Auftraggeber/Kunde ein Konsument im Sinne des KSchG ist, gelten diese Bedingungen, soweit sie nicht mit den zwingenden Bestimmungen des KSchG in Widerspruch stehen.